nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
23.01.2024

Unwirksame Erbeinsetzung desjenigen, der den Erblasser bis zum Tode „pflegt und betreut“

Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 25.09.2023 – 33 Wx 38/23 – die folgende, immer wieder auftretende Fallgestaltung zu entscheiden:

 

Die Erblasserin hat bereits im Jahre 2011, sie ist 2021 verstorben, ein handschriftliches Testament mit dem Inhalt erstellt:

 

„Mein letzter Wille!

Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen!

Zur Zeit ist es Frau …………………… (Beteiligte zu 1), wohnhaft ………………….. Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

(Unterschrift)“

 

Das Nachlassgericht wollte für die Beteiligte zu 1 einen Alleinerbschein erlassen. Hierzu hat die gesetzliche Erbin der Erblasserin Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht München urteilt als Beschwerdeinstanz dahingehend aus, dass die Beteiligte zu 1 durch ihre namentliche Nennung im Testament nicht als Erbe eingesetzt wurde. Dies ist durch das Wort „derzeit“ nicht dokumentiert. Es ist nur dokumentiert, dass die Beteiligte zu 1 hier beispielhaft aufgeführt worden ist.

Die Erblasserin hatte auch in ihrem Testament keinen Rechtsnachfolger benannt. Mit den aufgestellten Kriterien lässt sich ein solcher auch nicht hinreichend sicher ermitteln.

Nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf ein Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Es darf nicht in das Belieben oder das Ermessen eines Dritten gestellt werden. Nur die Bezeichnung, nicht die Bestimmung, darf einem Dritten übertragen werden. Dann müssen aber die Hinweise im Testament, die ggf. zuvor nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen sind, so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist.

Testamentsauslegung führt zu keinem Ergebnis

Laut dem Oberlandesgericht München lässt sich auch im Wege der Testamentsauslegung nicht feststellen, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann.

Was die Erblasserin mit der Formulierung „bis zu meinem Tode“ zum Ausdruck bringen wollte, ist fraglich. Reicht ein aktuelles Pflegen und Betreuen ab Errichtung des Testaments oder kann auch ein späteres Übernehmen ausreichend sein? Offen ist auch, welcher Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Kann die Pflege auch unterbrochen werden?

Es wird auch von einer Person im Singular gesprochen und es ist auch nicht sicher, ob vielleicht bei einem zeitlichen Anteil an „Pflege und Betreuung“ die Person dann (Mit-)Erbe werden soll. Auch die Bestimmung „bis in den Tod“ ist zu unbestimmt und könnte eine Sterbebegleitung sein.

Pflegen und Betreuen ist für eine Erbeinsetzung zu unbestimmt

Die Erblasserin lässt auch inhaltlich, was sie unter „pflegt und betreut“ versteht, zu unbestimmt. Soll dies synonym oder kumulativ erfolgen, an welche Art von Pflegen und Betreuen wurde gedacht?

Kümmern und Begleiten ist ebenso für eine Erbeinsetzung zu unbestimmt

In diesem Zusammenhang waren bereits früher in der Rechtsprechung der Begriff „kümmern“ und die Begriffe „begleitet und gepflegt“ ebenso mit der Problematik behaftet, dass im Wege der Auslegung nicht zweifelsfrei ausgelegt werden konnte, was der Erblasser bei der Ermittlung der Erben gewünscht hatte.

Im vorliegenden Fall ist zwar denkbar, dass gerade nicht eine professionelle Betreuung gemeint war, andererseits bleibt offen, ob und inwieweit die Erblasserin den Begriff statisch oder dynamisch verstanden hat. „Schuldete“ derjenige, der „pflegt und betreut“ dasselbe Maß an Pflege und Betreuung, das im Errichtungszeitpunkt 2011 maßgeblich war, auch wenn in der Zukunft mehr oder weniger Pflege und Betreuung erforderlich würden, oder bedurfte es einer Anpassung der Anstrengung, wenn die Erblasserin diesbezüglich bedürftiger würde?

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist das Testament demnach nichtig, da der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss.

Folge ist, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Oberlandesgericht München bewegt sich in der Linie der anderen Oberlandesgerichte, die bereits ein „sich Kümmern“ oder ein „Begleiten und Pflegen“ ausurteilen mussten. Auch in den dortigen Urteilen wurde eine Erbeinsetzung verneint, da die Auslegung des Testaments nicht einen eindeutigen Erblasserwillen dahingehend feststellen konnte, was mit den Formulierungen gemeint war. Gleiches gilt für den vorliegenden Fall mit dem Pflegen und Betreuen bis zum Tode.

Der Wunsch der Erblasser, die Person zu bedenken, die sie letztendlich begleitet, ist im Regelfall neben einer Erbeinsetzung nur durch ein sog. Pflegevergütungsvermächtnis zu erfüllen. Auch hier soll nicht unerwähnt bleiben, dass dabei natürlich Streitpunkte hervortreten können.






← zurück

Vereinbaren Sie hier Ihren Beratungstermin

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Capital 2022Focus 2023Focus 2022Focus 2021Focus 2020WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht