Das OLG Celle hatte mit Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 63/21 – die folgende Fallgestaltung zu entscheiden:
Der Kläger wollte nach dem Tod seines Vaters, des Erblassers, feststellen lassen, dass sein Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung des Vaters vom 17.03.2020 entzogen worden war.
Das OLG Celle als Berufungsinstanz bestätigte das erstinstanzliche Urteil dahingehend, dass das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage nach dem Tod des Erblassers fehlt.
Der Kläger hätte eine sogenannte Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form einer Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben können. In dieser Klage wäre dann inzident die Frage der Pflichtteilsentziehung geklärt worden.
Nach dem OLG Celle wird das Recht des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, mit dem Eintritt des Erbfalls zur „bloßen Vorfrage für das umfassende Rechtsverhältnis, die nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann“.
Das OLG Celle bezieht sich in richtiger Weise auf das Urteil des BGH vom 20.01.1993 – IV ZR 139/91 – nach welchem gilt, dass das Feststellungsinteresse einen Antrag gegen den künftigen Erblasser auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts mit dessen Tode entfällt.
Es ist somit im Rahmen von Pflichtteilsentziehungsgründen immer zu differenzieren, ob der Erblasser noch lebt oder ob er verstorben ist. Dies hatte der Kläger im vorliegenden Fall nicht beachtet.
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