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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
23.01.2018

Abschichtung und Kosten der Grundbucheintragung

In vielen Fällen übertragen Miterben ihren Anteil an der Erbengemeinschaft auf andere Miterben. Eine kostengünstige Variante ist dabei die sog. Abschichtungsvereinbarung. Hierbei muss nur die Unterschrift der Beteiligten notariell beglaubigt werden, wenn sich ein Grundstück im Nachlass befindet. Dies ist immer kostengünstiger als ein notarieller Erbteilübertragungsvertrag.


Das OLG Köln hatte jetzt als Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 22.11.2017, 2 Wx 246/17, zu entscheiden, ob im Falle einer Abschichtungsvereinbarung bei einer 2-Personen-Miterbengemeinschaft die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zwingend vorab in das Grundbuch einzutragen ist. Folge hiervon wäre nach Abschluss der Abschichtungsvereinbarung zwischen den beiden Miterben gewesen, dass die Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch kostenfrei erfolgt wäre und anschließend die Eintragung des neuen Alleineigentümers im Grundbuch Kosten verursacht hätte.

Das OLG Köln hat sich richtigerweise dahingehend entschieden, dass § 40 GBO analog anzuwenden ist. Folge hiervon ist, dass eine Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht zu erfolgen hat, und dass somit die sofortige Eintragung des Alleineigentümers im Grundbuch mit dem Hinweis auf die Abschichtungsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall des Erblassers kostenfrei ist.

Praxistipp von RA Thomas Maulbetsch

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass beispielsweise das Bayerische Oberlandesgericht im Jahre 1995 genauso wie das OLG Hamm anders entschieden haben. Allerdings vertreten dieselbe Auffassung wie das OLG Köln beispielsweise das OLG Nürnberg, das OLG Zweibrücken und das OLG München. Es ist davon auszugehen, dass sich die Ansicht des OLG Köln jetzt durchsetzen wird, sodass die kostenfreie Eintragung des neuen Eigentümers nach einer Abschichtungsvereinbarung für uns Mitbürger jetzt innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Todesfall im Grundbuch kostenfrei sein wird. Dies ist natürlich ein weiteres gewichtiges Argument für den Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung.





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