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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Öffentliche Urkunde

Eine öffentliche Urkunde liegt nach § 415 ZPO bei einer Urkunde vor, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wird. Eine öffentliche Urkunde begründet den vollen, widerlegbaren Beweis der Vollständigkeit und Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs. Die öffentliche Beurkundung ist deshalb dort vorgeschrieben, wo ein besonderes Interesse an Rechtsicherheit besteht. Öffentliche Urkunden erstellen im Regelfall Notare, da dort strenge Prüfungs- und Belehrungspflichten seitens des Notars einzuhalten sind. Die notarielle Form hat auch Warn- und Schutzfunktion, die der Notar den Beteiligten  vor Augen führen muss.

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