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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Vermächtnis

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch ein Vermächtnis im Testament keine dingliche Berechtigung am Nachlass sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben, dass dieser ihm gegenüber das Vermächtnis erfüllt. Mit einem Vermächtnis wird einer anderen Person ein Vermögensvorteil aus dem Nachlass zugewendet, obwohl diese Person nicht Erbe wird. Folge ist, dass der Vermächtnisnehmer sich auch nicht um die Abwicklung des Nachlasses kümmern muss. Beim Vermächtnis gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Vermächtnisanordnung. Wichtig ist immer, einen Ersatzvermächtnisnehmer zu benennen falls der Vermächtnisnehmer vor dem Erbfall des Erblassers verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt. Weiter ist immer zu berücksichtigen und darüber nachzudenken, was passieren soll, sollte sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befinden.

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