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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Haftungsbeschränkung

Nach dem Tod des Erblassers stehen dem Erben zahlreiche Haftungsbeschränkungen dahingehend zur Verfügung, dass er die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken kann. Somit haftet bei einer ordnungsgemäßen Haftungsbeschränkung der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers. Im Regelfall ist es jedoch bei einem überschuldeten Nachlass einfacher und risikoloser, die Erbschaft auszuschlagen.

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