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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Grundstücksvollmacht

Soll ein Bevollmächtigter auch die Möglichkeit haben, über Grundstücke zu verfügen, demnach diese auch verkaufen zu können, so muss die Unterschrift des Vollmachtgebers von einem Notar notariell beglaubigt werden. Eine einfache Vollmacht oder Vorsorgevollmacht ist hier nicht ausreichend. Soll die Vollmacht selbst sogar unwiderruflich erteilt werden, ist zwingend eine notarielle Vollmacht vorgeschrieben.

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