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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
17.02.2018

Feststellungsklage ist möglich bei Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Der Erbe und ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker liegen in vielen Fällen im Streit über die Umsetzung von Anordnungen des Erblassers im Testament. Eine solche Fallgestaltung hatte das OLG Frankfurt mit Urteil vom 22.08.2017, Az.: 8 U 39/17, zu entscheiden. Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Eltern des Klägers schlossen einen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall und den Kläger zum Schlusserben des Längstlebenden einsetzten. Sie behielten sich weiter vor, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Nach dem Tod des Vaters errichtete die Mutter ein notarielles Testament, in welchem sie dem Kläger als Schlusserben ein Veräußerungsverbot für eine Immobilie für 10 Jahre auferlegte und in einem weiteren notariellen Testament setzt sie ein Vermächtnis zu Gunsten einer weiteren Person aus. Dieses Vermächtnis wurde später seitens der Mutter widerrufen.

Zwischen dem Alleinerben und dem Testamentsvollstrecker war jetzt streitig, ob ein Veräußerungsverbot vorliegt und ob das Vermächtnis zu erfüllen ist.

Feststellungsklage des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

Der Kläger erhob deshalb eine sog. Feststellungsklage gegenüber dem Testamentsvollstrecker, dass ein Veräußerungsverbot nicht vorliegt und ein Vermächtnis nicht zu erfüllen ist.

Das OLG Frankfurt hat der Feststellungsklage in beiden Anträgen zu Recht stattgegeben. Die Aussetzung eines Veräußerungsverbotes seitens der Mutter war nach dem Tod des Vaters nicht mehr möglich, da eine erbvertragliche Bindung vorlag. Gleiches galt für das Vermächtnis. Die Mutter hätte nur das Veräußerungsverbot und das Vermächtnis aussetzen dürfen, wenn dies im Erbvertrag zwischen den Eltern sich vorbehalten worden wäre. Dies war nicht der Fall. Die Mutter konnte nur eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Feststellungsurteil gilt auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer

Strittig war des Weiteren, ob das Feststellungsurteil, da es nur zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker ausgestritten wurde, auch gegenüber der potentiellen Vermächtnisnehmerin Geltung hat. Dies ist aufgrund prozessualer Vorgaben nicht möglich, jedoch wurde das Feststellungsinteresse aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zu Recht bejaht. Das Feststellungsinteresse ist für einen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker regelmäßig gegeben, da der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, letztwillige Verfügungen des Erblassers alsbald auszuführen und auf Erfüllung dieser Pflicht verklagt werden kann; andererseits haftet der Testamentsvollstrecker auch dem Erben gegenüber bei verschuldetem Fehlverhalten auf Schadenersatz. Vor diesem Hintergrund wurde hier das Feststellungsinteresse bejaht.

Rechtstipp von RA Thomas Maulbetsch:

Im vorliegenden Fall wird wieder deutlich, dass sich ein Ehepaar genau überlegen muss, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte beim Tod eines Ehegatten das Berliner Ehegattentestament noch abändern darf. Die Praxis zeigt, dass vielfach bei den Mitbürgern unbekannt ist, dass diese Abänderungsmöglichkeit ausdrücklich in das Testament aufgenommen werden darf. Weiter ist vielfach unbekannt, dass die Abänderungsmöglichkeit begrenzt werden kann. Es ist deshalb wichtig, bei der Testamentserstellung immer fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt ebenso, dass der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht ohne Rechte ist. E wird den Testamentsvollstreckern aufgezeigt, dass sie die gesetzlichen Regularien penibelst einzuhalten haben. Es ist deshalb bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers darauf Wert zu legen, dass eine juristisch vorgebildete Person diese Tätigkeit durchführt bzw. ein Testamentsvollstrecker mit jahrelanger Erfahrung ernannt wird. Es sollte selbstverständlich vorab Kontakt mit dieser Person aufgenommen werden, ob dieser überhaupt bereit ist, dieses ehrenvolle und sehr zeitintensive Amt anzunehmen.






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