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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
08.12.2017

Nachträglicher Vermögenserwerb nach Testamentserstellung und Erbeinsetzung

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 12.07.2017, Az: IV ZB 15/16, folgende Fallgestaltung zu entscheiden:

Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Einzeltestament ihren gesamten Nachlass verteilt. Den weitaus größten Gegenstand, ihr Hausgrundstück, sollte ihrer Alleinerbin zufallen, wobei ihr Lebensgefährte ein Wohnungsrecht an der Immobilie bis zu seinem Tod inne haben sollte. Der weitere Nachlass wurde ebenso gegenständlich verteilt.

Vermögenszuwachs nach Testamentserstellung

Nach der Testamentserstellung erbte die Erblasserin überraschend ein erhebliches Vermögen. Im vorliegenden Rechtsstreit stellte sich jetzt die Frage, ob für dieses nachträgliche Vermögen die Erbeinsetzung aus dem ursprünglichen Einzeltestament gelten sollte bzw. ob für das nachträgliche Vermögen die sog. gesetzliche Erbfolge mit den lebenden nächsten Blutsverwandten der Erblasserin als Erben für diesen Nachlassgegenstand gelten sollten.

Erläuternde Auslegung ist anzuwenden

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss sehr ausführlich dargestellt, dass die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, nicht ausreichend den Sachverhalt ermittelt hat. Hintergrund war, dass für den nachträglichen Vermögenserwerb nach der Testamentserstellung die sog. erläuternde Auslegung anzuwenden ist. Diese Auslegungsmethode ist dann anzuwenden, wenn eine ungewollte Regelungslücke bei unerwartetem späteren Vermögenserwerb des Erblassers vorliegt. Dies war im vorliegenden Fall gegeben. Es musste dann im Einzelfall geprüft werden, ob sich der spätere Vermögenserwerb nicht im Gesamtplan des Erblassers wiederfindet. Bei der erläuternden Auslegung geht es nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung gekannt hätte, da sie ja damals nicht wusste, dass sie nachträgliches erhebliches Vermögen erben würde. 

In diesem Zusammenhang hat das OLG Düsseldorf zu wenig sog. tatsächliche Feststellungen im Beschluss erhoben. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Angelegenheit wieder an das OLG zurück verwiesen.

Expertentipp von Rechtsanwalt Maulbetsch

Die Erblasserin hat leider in ihrem Testament eine gegenständliche Verteilung ihres gesamten Nachlasses vorgenommen, ohne Erben einzusetzen. In einem Testament sollte jedoch immer eine sog. Erbeinsetzung vorgenommen werden. Mit der Erbeinsetzung ist sichergestellt, dass der Erbe bzw. die Erben zunächst den gesamten Nachlass erhalten. Möchte der Erblasser dann, dass gewisse Gegenstände oder Beträge dritten Personen zugute kommen, so muss der Erblasser sog. Vermächtnisse aussetzen. Hätte hier die Erblasserin die Erbeinsetzung und die Vermächtnisausgestaltung gewählt, wäre der Erbstreit verhindert worden, da dann keine (erläuternde) Auslegung vorgenommen werden hätte müssen. Bei einer Erbeinsetzung und bei einer Vermächtnisanordnung gibt es, wenn diese nach den gesetzlichen Formalien erfolgen, keinen Spielraum für eine Auslegung und somit keine späteren Streit um das Erbe.   






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