| Niederlande |
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Die Niederlande knüpfte bis 31.09.1996 bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug – wie auch Deutschland – an die Staatsangehörigkeit an. Dies bedeutete, dass ein Niederländer, der in Deutschland verstarb, nach niederländischem Erbrecht beerbt wurde. Trat der Erbfall eines Deutschen mit Wohnsitz bei unseren Nachbarn ein, wurde aus Sicht beider Staaten das deutsche Erbrecht angewendet. Seit dem 01.10.1996 gilt in den Niederlande das Haager Übereinkommen über das auf die Erbfolge anwendbare Recht, kurz ErbRÜbk. Danach kann der Erblasser in der Regel in einer Verfügung von Todes wegen das Recht eines Landes bestimmen, welches das Erbrecht dann bestimmt. Ohne Rechtswahl gilt das am gewöhnlichen Aufenthaltsort geltende Recht, wenn der Erblasser dort bereits 5 Jahre seinen Lebensmittelpunkt hatte. Ein Niederländer hat somit das Recht, wenn er bereits länger als fünf Jahre im Ausland an einem Ort wohnt, zu bestimmen, dass im Erbfall das dortige Recht Anwendung findet. Lebt der holländische Staatsbürger z.B. mehr als 5 Jahre in Köln, könnte er in einer letztwilligen Verfügung bestimmen, dass deutsches Erbrecht in seinem Erbfall Anwendung findet, obwohl er Niederländer ist. Problematisch ist der umgekehrte Fall, dass ein Deutscher in den Niederlanden verstirbt. Aus deutscher Sicht gilt deutsches Erbrecht. Hat er länger als fünf Jahre in den Niederlanden gelebt und keine Rechtswahl in einem Testament vorgenommen, gilt aus niederländischer Sicht das dortige Erbrecht. Es liegt somit ein sog. Dissens vor. Um dieses Problem zu lösen bzw. um das Problem zu Lebzeiten erst gar nicht entstehen zu lassen, benötigt der Mitbürger juristischen Rat. Hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Seite, um die für Sie optimale letztwillige Verfügung zu gestalten.
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