Frankreich
Erbrechtsfälle mit Frankreich bergen große Problemfelder. Zum einen kennen die Franzosen weder das gemeinschaftliche Testament noch einen Erbvertrag, zum anderen bestehen die Franzosen darauf, dass ein in Frankreich gelegenes Grundstück nach französischem Recht vererbt wird.

Zur Verdeutlichung ein Fallbeispiel:

Ein Deutscher mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt in München. Er hinterlässt Bankkonten in München und eine Villa an der Cote d´Azur. Der deutsche Nachlassrichter wendet aufgrund des Staatsangehörigkeitsprinzip deutsches Erbrecht an. Die Franzosen durchbrechen dieses und bestimmen, dass für das Haus in Frankreich das französische Erbrecht mit seinen vielen vom deutschen Recht verschiedenen Normen und Folgen gilt.

Kompliziert wird der Fall, wenn dabei noch ein deutsches Ehegattentestament vorliegt. Ob dieses in Frankreich anerkannt wird und wenn ja inwieweit, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hintergund ist, dass das französiche Erbrecht ein gemeinsames Ehegattentestament nicht kennt bzw. für nichtig erklärt. Somit könnte es sein, dass der Wille des Erblassers in Frankreich nicht durchgesetzt werden kann.

Um Sie bzw. die von Ihnen bestimmten Erben hier vor bösen Überraschungen zu bewahren, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Fachwissen und unseren französischen Partnern zur Seite.

Achtung: am 17.08.2012 trat die "seconde loi de Finances rectificative pour 2012" in Kraft. Diese beinhaltet u.a.
  • dass die bislang geltenden Freibeträge von € 159.325,- bei Erwerben von Todes wegen von Kindern, Enkelkindern und Eltern und Großeltern des Erblassers auf € 100.000,- reduziert werden.
  • dass die letztjährige Reform der Vermögenssteuer wieder rückgängig gemacht wurde.