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Erbrecht mit Auslandsbezug


Vielfach haben deutsche Mitbürger Vermögensgegenstände im Ausland, die beim Tod in den Nachlass fallen. Dies kann z.B. die Finca auf Mallorca oder das Bankkonto auf einer schweizer Bank sein.

Des Weiteren versterben viele Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland. Auch hinterlassen Ausländer mit einem Wohnsitz im Ausland bei ihrem Tod Grundstücke oder Geld in Deutschland.

Hier stellt sich immer die Frage, welches Erbrecht welches Staates dieser Erde anzuwenden ist?

Leider kann diese Frage nicht einheitlich beantwortet werden.

Es muss vorab aufgeklärt werden, welches sog. Güterstatut nach § 15 EGBGB zur Anwendung kommt. Dieses wird bereits bei der Eheschließung festgelegt und ist aus deutscher Sicht nicht wandelbar. Dieses Güterstatut bestimmt dann eventuell andere Erbquoten als das anschließend festgestellte anzuwendende Erbrecht eines anderen Staates. Hier gilt es danach, diese Unterschiede fachkundig zu lösen.

Somit sind wichtige Vorfragen, welche Staatsangehörigkeiten der Erblasser hatte bzw. ob der Erblasser verheiratet war und ob ein Ehevertrag – mit auch immer welchen Folgen – vorlag.

Danach muss anhand der internationalen Regelungen festgestellt werden, welches Erbrecht welches Staates anzuwenden ist. Ausgangspunkt hierfür ist in Deutschland Art 25 EGBGB. Hintergund ist, dass die Erbrechtsregelungen aller Staaten dieser Erde nicht identisch sind. 

Anschließend muss geprüft werden, ob ein erstelltes Testament oder ein vorliegender Erbvertrag überhaupt wirksam sind. Es gibt zum Beispiel im französischen Recht kein gemeinsames Ehegattentestament.

Anhand des festgestellten Erbrechts können danach u. a. Erbquoten unter Berücksichtigung des Güterstatuts bestimmt und die Abwicklung des Nachlasses durchgeführt werden.

Wichtig ist auch zu beachten, dass es das in Deutschland existierende Pflichtteilsrecht in einigen Staaten der Welt überhaupt nicht gibt. Der Bundesstaat Florida in den USA und Großbritannien kennen beispielsweise kein Pflichtteilsrecht.

Dass alle diese Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug ohne sachkundige Begleitung nicht möglich sind abzuwickeln, bedarf sicherlich keiner weiteren Ausführung.

Mit den folgenden Ländern möchte ich Ihnen einen kleinen Einblick in die hochkomplexe Materie des Erbrechts mit Auslandsbezug geben.

In dem Bereich Erbrecht mit Auslandsbezug - egal mit welchen Ländern - stehe ich Ihnen gerne bei der Erstellung von Testamenten etc. und der Abwicklung von Erbfällen unterstützend zur Seite.