| Österreich |
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Stirbt ein Deutscher in Österreich bzw. ein Österreicher in Deutschland, kann ohne große Probleme das anwendbare Erbrecht festgestellt werden. Beide Länder gehen vom sog. Staatsangehörigkeitsprinzip aus. Das Staatsangehörigkeitsprinzip bedeutet, dass der in Österreich verstorbene Deutsche nach deutschem Erbrecht beerbt wird. Umgekehrt wird der in Deutschland verstorbene Österreicher nach österreichischem Erbrecht beerbt. Ist das anzuwendende Erbrecht festgestellt, gilt es im Falle eines verheirateten Erblassers das Recht zu bestimmen, welches für die Ehe anzuwenden ist. Der sog. Güterstand bestimmt, welche Gegenstände in den Nachlass fallen. Letztlich müssen noch die Erbquoten bestimmt werden. Die Erbquoten in Österreich sind unterschiedlich zu den Quoten in Deutschland. Die Abwicklung des Nachlasses in Österreich ist sehr different zur deutschen Regelung. Die dortige Bestimmung über die Nachlassabwicklung bestimmt das sog. Verlassenschaftsverfahren. In Österreich wird der Erbe nicht automatisch Rechtsnachfolger. Erst durch die sog. Einantwortung am Ende des Verlassenschaftsverfahrens kommt es zum Erwerb des Eigentums durch die Erben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Verlassenschaftsverfahren zum 01.01.2005 in Österreich gesetzlich verändert wurde. Dies ist vor allem bei einem Todesfall eines österreichischen Staatsbürgers in Deutschland zu beachten. Bei Erbfällen mit Bezug zu Österreich stehen wir Ihnen gerne zur Seite und begleiten Sie durch das Verfahren.
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